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Eidgenössische Volksinitiative

«Für den Schutz von ausserhalb des Mutterleibes lebensfähigen Babys (Lebensfähige-Babys-retten-Initiative)»

Publiziert im Bundesblatt am Dienstag, 21. Dezember 2021.

Die Initiative im Wortlaut

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 10 Abs. 4

4Das Gesetz sieht Massnahmen zum Schutz des menschli­chen Lebens vor, insbesondere auch vor der Geburt.

Art. 197 Ziffer 132

13. Übergangsbestimmungen zu Art. 10 Abs. 4 (Massnahmen zum Schutz des menschlichen Lebens, insbesondere auch vor der Geburt)

1Nach Ablauf von drei Monaten nach der Annahme von Artikel 10 Absatz 4 durch Volk und Stände treten alle Bestimmungen
ausser Kraft, die den Schwangerschaftsabbruch zu einem Zeitpunkt zulassen, in dem das Kind ausserhalb des
Mutterleibes, allenfalls unter Einsatz intensivmedizinischer Massnahmen, atmen kann.

2Ausgenommen sind Schwangerschaften, welche die schwangere Frau in eine akute, nicht anders abwendbare Lebensgefahr
bringen.

1 SR 101; 2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestim­mung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

Unterzeichnen Sie auch die Einmal-darüber-schlafen-Initiative